2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. 2. Am 27. Januar 2023 nahm das SKE zur Beschwerde Stellung und legte dem Verwaltungsgericht aufforderungsgemäss die Akten vor. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2023 beantragten A. und B. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 17. März 2023; Duplik vom 20. April 2023) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: