B. Die dagegen eingereichte Beschwerde von A. und B. vom 11. Januar 2022, mit welcher diese die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2021 sowie den vollständigen Erlass von Anschlussgebühren für ihre Wärmepumpe-Anlage beantragten, hiess das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), mit Urteil vom 2. November 2022 gut und hob damit sinngemäss den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 und mit diesem die Gebührenverfügung vom 22. Oktober 2021 auf, unter Kostenauflage an die Einwohnergemeinde Q.