Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.493 / sr / ly (4-BE.2022.2) Art. 72 Urteil vom 3. Juli 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ führerin handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch Dr. iur. Beat Ries, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau gegen Beschwerde- A._____ gegnerin 1.1 Beschwerde- B._____ gegner 1.2 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Anschlussgebühren Strom Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Kausalabgaben und Enteignungen, vom 2. November 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. und B. sind Eigentümer (je hälftiges Miteigentum) der Parzelle Nr. aaa der Gemeinde Q. Am 22. Oktober 2021 erteilte ihnen die Baukommission im Auftrag des Gemeinderats die Baubewilligung für den Ersatz der bestehenden Ölheizung durch eine aussen aufgestellte Luft-/Wasser- Wärmepumpe samt Rückbau des Öltanks. Mit dieser Baubewilligung wurde basierend auf einer elektrischen Heizleistung von 9,8 kW eine provisorische Anschlussgebühr an die Elektrizitätsversorgung Q. in Höhe von Fr. 3'430.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuern (Fr. 264.11), gesamthaft Fr. 3'694.11, verfügt. 2. Dagegen erhoben A. und B. Einsprache beim Gemeinderat, der diese mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 abwies und den Einsprechern eine Gebührenreduktion per Bauabnahme (auf Fr. 2'170.00 exkl. Mehrwertsteuern) für den Fall des Nachweises (mittels Selbstdeklaration) in Aussicht stellte, dass die elektrische Leistung in keinem Fall die für den Betrieb der Zusatzheizung benötigten 6,2 kW übersteigt. B. Die dagegen eingereichte Beschwerde von A. und B. vom 11. Januar 2022, mit welcher diese die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2021 sowie den vollständigen Erlass von Anschlussgebühren für ihre Wärmepumpe-Anlage beantragten, hiess das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), mit Urteil vom 2. November 2022 gut und hob damit sinngemäss den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 und mit diesem die Ge- bührenverfügung vom 22. Oktober 2021 auf, unter Kostenauflage an die Einwohnergemeinde Q. C. 1. Diesen Entscheid des SKE liess die Einwohnergemeinde Q. mit Be- schwerde vom 8. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: 1. Der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts Kausalabgaben und Ent- eignungen vom 2. November 2022 (Verfahren 4-BE.2021.19) sei auf- zuheben und der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 6. Dezember 2021 zu bestätigen, wonach die Beschwerdegegner der Be- schwerdeführerin den Betrag von CHF 3'694.11 (inkl. MWSt von CHF 264.11) zu bezahlen haben. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- ner. 2. Am 27. Januar 2023 nahm das SKE zur Beschwerde Stellung und legte dem Verwaltungsgericht aufforderungsgemäss die Akten vor. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2023 beantragten A. und B. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 17. März 2023; Duplik vom 20. April 2023) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts ist die Verwaltungsge- richtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerden gegen das angefochtene Urteil des SKE sachlich und funktionell zuständig. 2. Als Gläubigerin der von der Baukommission und dem Gemeinderat Q. verfügten Anschlussgebühr, die gemäss dem hier angefochtenen Ent- scheid des SKE für Heizanlagen der in Frage stehenden Art (Luft-/Wasser- Wärmepumpen) nicht erhoben werden darf, dürfte die (in ihren "hoheitli- chen" Befugnissen betroffene) Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges ei- genes Interesse im Sinne von § 42 lit. a VRPG an der Aufhebung oder Än- derung des vorinstanzlichen Entscheids haben (vgl. dazu die Rechtspre- chung des Bundesgerichts zu Art. 89 Abs. 1 BGG [BGE 135 II 156, Erw. 3.1; 134 II 45, Erw. 2.2.1] bzw. zu Art. 103 lit. a OG [BGE 125 II 192, Erw. 2a/bb; 119 Ib 389, Erw. 2e; zit. in MICHAEL PFLÜGER, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 354 mit weiteren Hinweisen], die nach -4- Massgabe von Art. 111 Abs. 1 BGG auch für die Beschwerdebefugnis im kantonalen Verfahren beachtlich ist). Dies dürfte auch dann gelten, wenn es um Kausalabgaben oder Gebühren geht, die im Einzelfall aufgrund ihrer geringen Höhe keine grosse Tragweite für das Gemeinwesen haben und somit kein wichtiges Vermögensinteresse betreffen, vor allem dann, wenn der angefochtene Entscheid eine gewisse präjudizielle Bedeutung hat (PFLÜGER, a.a.O., Rz. 357 und 340; vgl. aber immerhin die Urteile des Bun- desgerichts vom 2C_931/2010 vom 28. März 2011, Erw. 2.5 f., und 2C_644/2009 vom 16. August 2010, Erw. 1.4). Die Beschwerdeführerin dürfte insofern – auch ohne (explizite) Rüge einer Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) bzw. die entsprechende Grundlage in Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG – zur vor- liegenden Beschwerde legitimiert sein, was jedoch nicht abschliessend be- urteilt zu werden braucht, weil sich die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – in der Sache ohnehin als unbegründet erweist. 3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 4. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) können Gemeinden und Gemeindeverbände von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von An- lagen der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Abwasserbeseiti- gung erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben. Gestützt auf diese Grundlage im kantonalen Recht hat die Gemeindever- sammlung der Einwohnergemeinde Q. am 2. Dezember 2003 § 23 des Reglements für die Netzbenutzung und die Lieferung elektrischer Energie (Elektrizitätsversorgungsreglement) sowie die dazugehörige Tarif- und Gebührenordnung der Elektrizitätsversorgung Q. (G.) beschlossen, welche die Erhebung von Anschlussgebühren für Anschlüsse ans Stromnetz (Niederspannungs- und Hochspannungsnetz) regelt. Dabei wird zwischen -5- sog. "normalen" Anschlussgebühren für Wohnbauten (§ 5 der Tarif- und Gebührenordnung), Gewerbe- und Industriebauten (§ 6 der Tarif- und Gebührenordnung), Gewerbe- und Industriebauten mit Wohnungen und Kleingewerbe (§ 7 der Tarif- und Gebührenordnung), Anschlussver- stärkungen und Ersatzanschlüsse (§ 8 der Tarif- und Gebührenordnung) und Neuanschlüsse ausserhalb des Baugebiets (§ 9 der Tarif- und Gebüh- renordnung) einerseits sowie (zusätzlichen) leistungsabhängigen An- schlussgebühren für bestimmte Heizungsanlagen nach § 12 Abs. 4 der Ta- rif- und Gebührenordnung andererseits unterschieden. Die normalen An- schlussgebühren für Wohnbauten setzen sich gemäss § 5 der Tarif- und Gebührenordnung aus einer Grundgebühr pro Netzanschluss (Einkaufs- summe) von Fr. 3'900.00 (Abs. 1 lit. a) und einer Gebühr pro Wohneinheit von Fr. 1'600.00 (bis 20 kVA – 40A) oder Fr. 2'400.00 (ab 20 kVA – 60 A) zusammen. Die leistungsabhängigen Anschlussgebühren nach § 12 Abs. 4 der Tarif- und Gebührenordnung betragen Fr. 350.00 für jedes kW An- schlusswert. Mit der hier streitigen Gebührenverfügung im Baubewilligungsentscheid der Baukommission Q. vom 20. Oktober 2021 wurde für die den Beschwerdegegnern darin bewilligte Wärmepumpenanlage eine leistungs- abhängige Anschlussgebühr berechnet, basierend auf einem Anschluss- wert von 9,8 kW, was zu einer Gebühr von Fr. 3'430.00 (9,8 x Fr. 350.00) zuzüglich 7,7% MwSt., also Fr. 3'694.11 führt. 2. Die Vorinstanz vertritt mit den Beschwerdegegnern (damalige Beschwer- deführer) die Auffassung, dass § 12 Abs. 4 der Tarif- und Gebührenord- nung keine (genügende) gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer leis- tungsabhängigen Anschlussgebühr bei der Installation von Wärmepum- penanlagen bilde, weil diese Art von Heizungsanlage aufgrund einer gram- matikalischen Auslegung (nach dem Wortlaut) klar nicht unter den Tatbe- stand dieser Bestimmung falle. Eine vom klaren Wortlaut abweichende te- leologische Auslegung von § 12 Abs. 4 der Tarif- und Gebührenordnung sei im Lichte des im Abgaberecht streng zu handhabenden Legalitätsprin- zips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) und der fehlenden Vorausseh- barkeit einer Anschlussgebührenerhebung für Wärmepumpenanlagen un- zulässig. 3. Die vorinstanzliche Argumentation ist stichhaltig und was die Beschwerde- führerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Aus der Anschlussbewilligungspflicht nach § 11 lit. c Elektrizitätsversor- gungsreglement für Anlagen, die Spannungseinbrüche oder Netzrückwir- kungen verursachen können, sowie für (elektrische) Raumheizungen -6- (Speicher- und Direktheizungen, Wärmepumpen) lässt sich nicht ohne wei- teres die Anschlussgebührenpflicht nach § 12 Abs. 4 Tarif- und Gebühren- ordnung ableiten. § 12 Abs. 4 Tarif- und Gebührenordnung erfasst im Ge- gensatz zu § 11 lit. c Elektrizitätsversorgungsreglement nur "Elektroheizun- gen", mithin nicht auch (andere) Anlagen, welche Spannungseinbrüche oder Netzrückwirkungen verursachen können. Der Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen ist insofern nicht deckungsgleich. § 23 Elektrizitätsversorgungsreglement verweist im Hinblick auf die Erhe- bung von Anschlussgebühren für die Erstellung und Erweiterung von An- schlüssen auf die Tarif- und Gebührenordnung und beinhaltet daher keine Ausweitung der Anschlussgebührenpflicht gegenüber der letzteren, zumal der Gegenstand der Abgabe (auch Objekt der Abgabe oder abgabebegrün- dender Tatbestand) als nach dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) bzw. nach dem Grundsatz der Erfordernis der Gesetzesform notwendiger Inhalt der Abgabenorm ohnehin erst in der Tarif- und Gebührenordnung näher umschrieben wird. Unzutreffend ist sodann die Annahme der Beschwerdeführerin, die Instal- lation einer Wärmepumpenanlage stelle einen Neuanschluss dar, der schon gemäss § 1 Abs. 1 Elektrizitätsversorgungsreglement gebühren- pflichtig sei. Abgesehen davon, dass das Wohnhaus der Beschwerde- gegner bereits vor der Installation der Wärmepumpenanlage ans Stromnetz (Niederspannungsnetz) angeschlossen war und somit – wenn überhaupt – höchstens noch von einer Erweiterung des bestehenden Anschlusses aus- gegangen werden könnte, handelt es sich bei § 1 Abs. 1 Elektrizitäts- versorgungsreglement lediglich um eine Grundnorm. Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und vor allem auch die Be- messung der Abgabe werden erst in den nachfolgenden Bestimmungen hinreichend detailliert (für die Wahrung des Legalitätsprinzips) geregelt. Direkt und ausschliesslich gestützt auf § 1 Abs. 1 Elektrizitätsversorgungs- reglement lassen sich demnach keine Anschlussgebühren erheben, die nicht ohnehin in den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen sind. § 12 der Tarif- und Gebührenordnung ist mit dem Randtitel "Elektrische Raumheizungen" versehen, sieht jedoch in Abs. 4 leistungsabhängige An- schlussgebühren (von Fr. 350.00 pro kW Anschlusswert) nur für (bewilligte) "Elektroheizungen" vor, nicht – durch Übernahme des Randtitels – für elek- trische Raumheizungen im Allgemeinen. In Abs. 1 derselben Bestimmung, der von der Anschlussbewilligungspflicht von elektrischen Raumheizungen handelt, wird zwischen Elektroheizungen und Wärmepumpenanlagen dif- ferenziert, was aufgrund einer systematischen Gesetzesauslegung eindeu- tig dagegenspricht, dass der Begriff "Elektroheizung" in Abs. 4 als Oberbe- griff für alle Arten von elektrischen Raumheizungen inklusive Wärmepum- penanlagen aufgefasst wird. Auch der Wortlaut von § 12 Abs. 3 der Tarif- -7- und Gebührenordnung, der "allen Heizsystemen einschliesslich Wärme- pumpenanlagen" tägliche Sperrzeiten vorschreibt, deutet darauf hin, dass mit "Elektroheizungen" nach Abs. 4 gerade nicht alle Arten von elektrischen Raumheizungen gemeint sind. Wenn es die Absicht des Gesetzgebers ge- wesen wäre, auch Wärmepumpenanlagen der Anschlussgebührenpflicht (und nicht nur der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 und den Sperrzeiten nach Abs. 3) zu unterwerfen, ist nicht einzusehen, weshalb in Abs. 4 nicht die schon im Randtitel und in Abs. 3 eingeführten Oberbegriffe "Elektrische Raumheizungen" oder "alle Heizsysteme einschliesslich Wärmepumpen- anlagen" übernommen oder die Wärmepumpenanlagen zumindest – wie in Abs. 1 – miterwähnt werden. An dem im Wortlaut des gesamten § 12 der Tarif- und Gebührenordnung klar zum Ausdruck kommenden Verständnis dessen, dass eine Wärmepumpenanlage zwar als elektrische Raumhei- zung, nicht aber als Elektroheizung gilt, sondern mit Elektroheizungen aus- schliesslich elektrische Widerstandsheizungen gemeint sein dürften, än- dert auch der Umstand nichts, dass der Begriff "Elektroheizungen" im all- gemeinen Sprachgebrauch allenfalls weiter als in der hier anwendbaren Tarif- und Gebührenverordnung verstanden wird und auch Wärmepumpen- anlagen umfasst, weil sie mit Strom betrieben werden (vgl. dazu die Replik- Beilage der Beschwerdeführerin). Massgebend für die Auslegung von § 12 der Tarif- und Gebührenordnung ist in erster Linie das Sprachverständnis des Gesetzgebers, das nicht notwendigerweise mit dem allgemeinen Sprachgebrauch übereinzustimmen braucht. Mit einer grammatikalischen und systematischen (nicht etwa isolierten) Auslegung gelangt man nach dem oben Ausgeführten zum klaren Auslegungsergebnis der Vorinstanz, dass sich § 12 Abs. 4 der Tarif- und Gebührenordnung nicht auf Wärme- pumpenanlagen bezieht. Von einer uneinheitlichen Terminologie (in § 12 der Tarif- und Gebührenordnung) kann dabei keine Rede sein, weil sich die Anschlussbewilligungspflicht nach Abs. 1, die Sperrzeiten nach Abs. 3 und die Anschlussgebührenpflicht nach Abs. 4 nicht notwendigerweise auf die gleichen Heizsysteme beziehen müssen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auch auf eine vom klaren Wortlaut ab- weichende teleologische Gesetzesauslegung, ohne plausibel und nachvoll- ziehbar darzulegen, weshalb der Verzicht auf die Erhebung einer An- schlussgebühr für die Installation einer Wärmepumpenanlage dem Geset- zeszweck und den der Gesetzgebung zugrundeliegenden Werten wider- sprechen soll. Es lassen sich entgegen der Haltung der Beschwerdeführe- rin sehr wohl sogar gute Gründe dafür anführen, Wärmepumpenanlagen von der Anschlussgebührenpflicht auszunehmen respektive gegenüber elektrischen Raumheizungen mit wesentlich höherem Energieverbrauch zu "privilegieren", nicht zuletzt derjenige, dass Wärmepumpenanlagen wegen ihres geringeren Stromverbrauchs im Vergleich mit herkömmlichen elektri- schen (Widerstands-)Heizungen als förderungswürdig erachtet werden. Eine namhafte Anschlussgebühr für die Installation von Wärmepumpenan- lagen könnte dagegen dem energiepolitischen Bestreben zuwiderlaufen, -8- fossile Heizsysteme und elektrische Widerstandsheizungen nach Möglich- keit unter anderem durch solche Anlagen zu ersetzen. Die Netzbeanspru- chung durch Wärmepumpenanlagen ist – wie erwähnt – signifikant geringer als bei herkömmlichen elektrischen Raumheizungen. Insofern erscheint es auch nicht zwingend, Anschlussgebühren für die Installation von Wärme- pumpenanlagen vorzusehen, um der "Sozialisierung" bzw. Überwälzung der Kosten des Netzaufbaus auf alle Endverbraucher im Versorgungsge- biet entgegenzuwirken. Werden in einem Versorgungsgebiet bloss einzel- ne Wärmepumpenanlagen installiert, dürfte dies kaum zur Notwendigkeit eines Netzausbaus führen. Werden hingegen im grossen Stil Wärmepum- penanlagen installiert, kann der Netzausbau durch das Plus an Nutzungs- gebühren finanziert werden und eine allenfalls verbleibende Benachteili- gung von Endverbrauchern, die an fossilen Heizsystemen festhalten, kann bis zu einem gewissen Grad durchaus gewollt sein. Jedenfalls lässt sich nicht sagen, es sei klar nicht im Sinne des Gesetzgebers, bei der Installa- tion von Wärmepumpenanlagen keine leistungsabhängige Anschlussge- bühr zu erheben. Und weil der Gesetzeszweck hier zumindest nicht ein- deutig gegen den Gesetzeswortlaut spricht, ist der Wortlautauslegung der Vorrang einzuräumen. Dies gilt – wie die Vorinstanz zu Recht betont – um- so mehr, als Kausalabgaben wegen der gesteigerten Anforderungen des Legalitätsprinzips im Abgaberecht für die Betroffenen voraussehbar sein müssen und der Gesetzeswortlaut nicht über den Geltungsbereich von Ab- gabepflichten hinwegtäuschen darf. Was die Zusatzheizung anbelangt, scheint die Beschwerdeführerin der Darstellung der Beschwerdegegner nicht zu widersprechen, dass die von ihnen installierte Wärmepumpenanlage darauf ausgelegt sei, bis zu einer Aussentemperatur von –25°C Vorlauftemperaturen von 55°C ohne elektri- sche Zusatzheizung zu erreichen. Bei der sog. "Zusatzheizung" handelt es sich um einen im Gerät integrierten elektrischen Heizstab, der die Wärme- pumpe ab bestimmten Minusaussentemperaturen unterstützt oder die Hei- zung gänzlich übernimmt. Da die Aussentemperatur nur an wenigen Tagen im Jahr den Bivalenzpunkt unterschreitet, beträgt der Arbeitsanteil des Heizstabes allerdings nur etwa 2–7% der gesamten Jahresheizarbeit (vgl. dazu die Angaben auf www.energie-experten.org/heizung/waermepumpe/ luftwaermepumpe/luft-wasser-waermepumpe). Auch unter diesem Ge- sichtspunkt drängt es sich keineswegs auf, Wärmepumpenanlagen mit integriertem Heizstab elektrischen Widerstandsheizungen gleichzustellen und einer leistungsabhängigen Anschlussgebührenpflicht zu unterstellen, obwohl die beim Einsatz des Heizstabs anfallende erhöhte elektrische Leis- tung höchstens selten beansprucht wird und daher für den Netzaufbau nicht (stark) ins Gewicht fällt. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach § 12 Abs. 4 der Tarif- und Gebüh- renordnung (oder eine andere Bestimmung in diesem Regelwerk oder dem Elektrizitätsversorgungsreglement) nicht als (genügende) gesetzliche -9- Grundlage für die Erhebung der von der Baukommission und dem Gemein- derat Q. gegenüber den Beschwerdegegnern verfügten leistungs- abhängigen Anschlussgebühr tauge, ist vor diesem Hintergrund zuzustim- men. Demnach hat die Vorinstanz die entsprechende Gebührenverfügung richtigerweise (sinngemäss) aufgehoben. 4. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Erhebung von Anschlussge- bühren für Wärmepumpenanlagen – wie von der Vorinstanz angenommen – darüber hinaus gegen § 34 Abs. 2 Satz 3 BauG verstösst, wonach für Sanierungsmassnahmen, welche die Energieeffizienz verbessern, keine investitionsabhängigen Gebühren erhoben werden dürfen. Die vorliegende Beschwerde ist schon aus den in den vorstehenden Erw. 2 und 3 dargeleg- ten Gründen (mangels genügender gesetzlicher Grundlage für die Gebüh- renerhebung) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Allerdings erscheint dem Verwaltungsgericht zweifelhaft, ob es sich bei der Installation von Wärmepumpenanlagen um eine "Sanierungsmassnahme zur Verbesserung der Energieeffizienz" im Sinne der zitierten Bestimmung handelt. Im Gegensatz zu den in der Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. Dezember 2007 zur Teilrevi- sion des BauG, 07.314, auf S. 67 beispielhaft genannten Massnahmen (Einbau von Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen, Anbringen einer dickeren Aussenisolation, Minergiehäuser etc.) muss die Energiebilanz eines Gebäudes durch die Installation einer Wärmepumpenanlage nicht zwingend verbessert werden. Dies geschieht vor allem beim Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen, während fossile Heizsysteme primär zwecks Verringerung des CO2-Ausstosses ersetzt werden sollen. Davon abgesehen wird die Anschlussgebühr gemäss § 12 Abs. 4 der Tarif- und Gebührenordnung nicht nach dem erhöhten Gebäudeversicherungswert (der aus der Installation einer Wärmepumpenanlage allenfalls resultiert) be- messen, sondern nach dem zu erwartenden Leistungsbezug, weshalb wohl auch nicht von einer "investitionsabhängigen" Gebühr im Sinne von § 34 Abs. 2 BauG gesprochen werden kann. III. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin in Anwendung von § 31 Abs. 2 VRPG die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen. Auf das Behördenprivileg, wonach Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich in der Sache entschieden haben, kann sich die Beschwer- deführerin in der vorliegenden Konstellation, in der sie eigene finanzielle Interessen geltend macht, nicht berufen (Aargauische Gerichts- und Ver- waltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 285; Entscheide des Verwaltungsge- richts WBE.2012.400 vom 18. November 2013, Erw. III/1.1, und WBE.2007.181 vom 10. März 2008, Erw. III). Parteikosten sind keine zu - 10 - ersetzen, weil die obsiegenden Beschwerdegegner vor Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten waren (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 225.00, gesamthaft Fr. 1'425.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Beschwerdegegner (separat) das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 3. Juli 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti