Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der Streitwert (Fr. 3'920.28) liegt im unteren Bereich des Rahmens (bis Fr. 20'000.00), der mutmassliche Aufwand des Anwaltes war eher überdurchschnittlich, und die Schwierigkeit des Falles ist als mittel einzustufen. Insgesamt rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; § 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.