Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 3'920.28. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung in Beschwerdeverfahren Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT).