4. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Erhebung von Anschlussgebühren für Wärmepumpenanlagen – wie von der Vorinstanz angenommen – darüber hinaus gegen § 34 Abs. 2 Satz 3 BauG verstösst, wonach für Sanierungsmassnahmen, welche die Energieeffizienz verbessern, keine investitionsabhängigen Gebühren erhoben werden dürfen. Die vorliegende Beschwerde ist schon aus den in den vorstehenden Erw. 2 und 3 dargelegten Gründen (mangels genügender gesetzlicher Grundlage für die Gebührenerhebung) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.