anlagen umfasst, weil sie mit Strom betrieben werden (vgl. dazu die Replik- Beilage der Beschwerdeführerin). Massgebend für die Auslegung von § 12 der Tarif- und Gebührenordnung ist in erster Linie das Sprachverständnis des Gesetzgebers, das nicht notwendigerweise mit dem allgemeinen Sprachgebrauch übereinzustimmen braucht. Mit einer grammatikalischen und systematischen (nicht etwa isolierten) Auslegung gelangt man nach dem oben Ausgeführten zum klaren Auslegungsergebnis der Vorinstanz, dass sich § 12 Abs. 4 der Tarif- und Gebührenordnung nicht auf Wärmepumpenanlagen bezieht.