anlagen" übernommen oder die Wärmepumpenanlagen zumindest – wie in Abs. 1 – miterwähnt werden. An dem im Wortlaut des gesamten § 12 der Tarif- und Gebührenordnung klar zum Ausdruck kommenden Verständnis dessen, dass eine Wärmepumpenanlage zwar als elektrische Raumheizung, nicht aber als Elektroheizung gilt, sondern mit Elektroheizungen ausschliesslich elektrische Widerstandsheizungen gemeint sein dürften, ändert auch der Umstand nichts, dass der Begriff "Elektroheizungen" im allgemeinen Sprachgebrauch allenfalls weiter als in der hier anwendbaren Tarif- und Gebührenverordnung verstanden wird und auch Wärmepumpen-