Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und vor allem auch die Bemessung der Abgabe werden erst in den nachfolgenden Bestimmungen hinreichend detailliert (für die Wahrung des Legalitätsprinzips) geregelt. Direkt und ausschliesslich gestützt auf § 1 Abs. 1 Elektrizitätsversorgungsreglement lassen sich demnach keine Anschlussgebühren erheben, die nicht ohnehin in den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen sind.