2. Die Vorinstanz vertritt mit dem Beschwerdegegner (damaliger Beschwerdeführer) die Auffassung, dass § 12 Abs. 4 der Tarif- und Gebührenordnung keine (genügende) gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer leistungsabhängigen Anschlussgebühr bei der Installation von Wärmepumpenanlagen bilde, weil diese Art von Heizungsanlage aufgrund einer grammatikalischen Auslegung (nach dem Wortlaut) klar nicht unter den Tatbestand dieser Bestimmung falle.