89 Abs. 2 lit. c BGG – zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sein, was jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden braucht, weil sich die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – in der Sache ohnehin als unbegründet erweist. 3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 4. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).