2. Als Gläubigerin der von der Baukommission und dem Gemeinderat Q. verfügten Anschlussgebühr, die gemäss dem hier angefochtenen Entscheid des SKE für Heizanlagen der in Frage stehenden Art (Luft-/Wasser-Wär- mepumpen) nicht erhoben werden darf, dürfte die (in ihren "hoheitlichen" Befugnissen betroffene) Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges eigenes Interesse im Sinne von § 42 lit. a VRPG an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids haben (vgl. dazu die Rechtsprechung des -4-