3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 beantragte A.: 1. 1.1 Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2 Eventualiter sei die Anschlussgebühr gegenüber dem Beschwerdegegner neu mit Fr. 2'128.- plus 7,7 % MwSt festzusetzen respektive durch die Beschwerdeführerin festsetzen zu lassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dem Beschwerdegegner sei dabei ein Parteikostenersatz gemäss einer noch nachzureichenden Kostennote seines Rechtsvertreters zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen.