B. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. vom 3. November 2021, mit welcher dieser die Aufhebung der Anschlussgebühr von Fr. 3'920.30, eventualiter die Reduktion der Gebühr, beantragte, hiess das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), mit Urteil vom 2. November 2022 gut und hob damit sinngemäss den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021 und mit diesem die Gebührenverfügung vom 19. August 2021 auf, unter Kostenauflage an die Einwohnergemeinde Q. C. 1. Gegen diesen am 10. November 2022 zugestellten Entscheid des SKE erhob die Einwohnergemeinde Q. am 8. Dezember 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: