A. 1. A. ist Eigentümer der Parzelle Nr. aaa der Gemeinde Q. Am 19. August 2021 erteilte ihm die Baukommission im Auftrag des Gemeinderats die Baubewilligung für den Ersatz der bestehenden Ölheizung durch eine aussen aufgestellte Luft-/Wasser-Wärmepumpe. Mit dieser Baubewilligung wurde basierend auf einer elektrischen Heizleistung von 10,4 kW eine provisorische Anschlussgebühr an die Elektrizitätsversorgung Q. in Höhe von Fr. 3'640.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuern (Fr. 280.28), gesamthaft Fr. 3'920.28, verfügt. 2. Dagegen erhob A. Einsprache beim Gemeinderat, der diese mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 abwies.