8.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Einspracheverfahren ab, weil sie die gestellten Begehren als aussichtslos bewertete (act. 17, 136q). Der vorliegend massgebliche Sachverhalt präsentiert sich seit Einreichung der Einsprache im Wesentlichen unverändert und die obigen Erwägungen haben ergeben, dass die gegen die Beschwerdeführenden verfügten aufenthaltsbeendenden Massnahmen zulässig sind.