Damit ist der Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers 2 in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu beanstanden und erweist sich insbesondere auch mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie unter Berücksichtigung von Art. 12 KRK als zulässig. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer 2 erst mit der Verfügung vom 7. April 2022 ins Verfahren miteinbezogen wurde, konnten doch seine Interessen mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs an seine Eltern ausreichend berücksichtigt werden. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.