6.3. Vorliegend wurden die Interessen des Beschwerdeführers 2 durch den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 ins Verfahren eingebracht, deren Interessen gleichläufig mit seinen sind. Zu prüfen bleibt somit, ob die Anhörung des Beschwerdeführers 2 im Einspracheverfahren geboten war, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen.