Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich. Wird ein Kind durch seine Eltern vertreten und sind die Interessen von Eltern und Kind gleichläufig, kann die Ansicht des Kindes auch ohne persönliche Anhörung durch die Eltern ins Verfahren eingebracht werden, sofern sich der massgebliche Sachverhalt auf diese Weise rechtsgenüglich feststellen lässt (BGE 144 II 1, Erw. 6.5; BGE 124 II 361, Erw. 3c). - 35 -