6.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sowohl der Vorinstanz als auch dem Verwaltungsgericht grundsätzlich freisteht, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Partei- oder Zeugenbefragung zu verzichten, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint. Unter diesen Voraussetzungen steht auch der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1.; AGVE 2004, S. 154, Erw. 1a je mit Hinweisen).