5. Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht möglich oder nicht zulässig, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden Hinweise, die zur Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 - 34 - Abs. 2 bis 4 AIG führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar, möglich und zulässig. Damit stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegen.