3.3.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegt das grosse bis sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz ihr bestenfalls grosses privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführenden sind damit gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden. 4. Zu prüfen ist weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden und ihre Wegweisung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten.