Der Beschwerdeführer 2 ist in der Schweiz geboren worden und ist heute elf Jahre alt. Damit befindet er sich noch in einem anpassungsfähigen Alter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018, Erw. 4.3.3, sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.447 vom 29. Oktober 2019, Erw. 4.3.3.3). Trotz der erfolgten Einschulung ist bei ihm nicht von einer Loslösung aus der Abhängigkeit von seinen Eltern und einer vertieften selbständigen Integration in die schweizerische Lebenswirklichkeit auszugehen. Mit der Ausreise aus der Schweiz ist folglich nicht mit einer unzumutbaren Entwurzelung des Beschwerdeführers 2 zu rechnen.