Gleichzeitig geht aus den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen des Betreibungsamts Q. vom 12. August 2022 hervor, dass gegen den Beschwerdeführer 1 zu diesem Zeitpunkt zwei nicht getilgte Verlustscheine in Höhe von Fr. 3'210.05 und gegen die Beschwerdeführerin 3 eine offene Betreibung von Fr. 2'003.50 und ein nicht getilgter Verlustschein in Höhe von Fr. 532.03 registriert waren (MI1- act. 337 f.; MI3-act. 321 f.). Bis auf die Abtretungserklärung vom 11. Februar 2022 (MI3-act. 283), welche erst nach Androhung des Bewilligungswiderrufs unterzeichnet wurde, haben sich die Beschwerdeführenden sodann nicht um die Regulierung ihrer Schulden bemüht.