Wie aus den obigen Erwägungen ohne Weiteres erhellt, bezogen die Beschwerdeführenden während vieler Jahre materielle Hilfe und vermochten sie sich erst vor Kurzem von der Sozialhilfe zu lösen (siehe vorne Erw. 2.1.2.1 f.). Gleichzeitig geht aus den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen des Betreibungsamts Q. vom 12. August 2022 hervor, dass gegen den Beschwerdeführer 1 zu diesem Zeitpunkt zwei nicht getilgte Verlustscheine in Höhe von Fr. 3'210.05 und gegen die Beschwerdeführerin 3 eine offene Betreibung von Fr. 2'003.50 und ein nicht getilgter Verlustschein in Höhe von Fr. 532.03 registriert waren (MI1- act.