Bis zu diesem Zeitpunkt ist sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat mehrere durch die Gemeinde finanzierte Arbeitsintegrationsprogramme eigenständig abgebrochen (MI3-act. 161), obwohl ihr bereits die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit attestierte und es ihr somit bereits früher zumutbar gewesen wäre, sich um eine Arbeit zu bemühen und sich den Lebensunterhalt nicht von der Sozialhilfe finanzieren zu lassen (siehe vorne Erw. 3.3.2.2.2). Auch wenn die Beschwerdeführerin 3 Nachweise von Arbeitsbemühungen für den Zeitraum von Juli 2021 bis März 2022 (MI3- act.