Ihre geringen Deutschkenntnisse lassen darüber hinaus, wie die Vorinstanz dies zutreffend festhält (act. 12, 136l), darauf schliessen, dass sich ihre ausserfamiliären Kontakte hauptsächlich auf die in der Schweiz lebende Diaspora ihrer Herkunftsregion konzentrieren. Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer ist bei den Beschwerdeführenden damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer mangelhaften Integration auszugehen. 3.3.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.