Die Beschwerdeführenden reisten mit 17 bzw. 25 Jahren in die Schweiz ein und verbrachten somit den grössten bzw. den ganzen Teil ihrer Adoleszenz im Heimatland. Von einer Sozialisation in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – kann demnach bei den Beschwerdeführenden keine Rede sein. Angesichts ihres sehr langen Aufenthalts in der Schweiz ist jedoch davon auszugehen, dass ihnen die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten mittlerweile vertraut sind.