3.3.3.2.3. Was die sprachliche Integration betrifft, gaben die Beschwerdeführenden gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der Gemeinde Q. an, nicht gut Deutsch sprechen zu können, wobei die Beschwerdeführerin 3 mehrmals nach einer Übersetzung gefragt habe. Ausserdem habe für den Beschwerdeführer 2 aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse der Eltern die Hausaufgabenhilfe durch Sozialhilfe finanziert werden müssen und er habe einen zusätzlichen Deutschkurs besucht, da er ansonsten das Schuljahr hätte wiederholen müssen (MI1-act. 193).