März 2022 vor (MI3-act. 194 ff., 276 ff.). Nachdem die Beschwerdeführenden jahrelang nicht erwerbstätig waren und sich nur ungenügend um einen Erwerb bemüht haben, können sie – entgegen ihrer offenbaren Auffassung – nicht als "working poor" gelten. Dies umso weniger, als sie trotz ihrer fehlenden Bildung und der Tatsache, dass sie im Tieflohnbereich tätig sind, unter Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens durchaus insgesamt existenzsichernde Erwerbsarbeiten gefunden und sich von der Sozialhilfe gelöst haben.