Trotz der ihnen durch die IV-Stelle attestierten vollen Arbeitsfähigkeit gingen die Beschwerdeführenden jahrelang keiner Erwerbstätigkeit nach und bemühten sich – entgegen der offenbaren Auffassung ihrer Rechtsvertreterin – nur ungenügend um eine Erwerbsarbeit (vgl. auch vorne Erw. 2.1.2.2). Aus der Auskunft der Sozialen Dienste der Gemeinde Q. vom 22. November 2021 ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden Arbeitsintegrationsprogramme, welche durch die Gemeinde finanziert wurden, eigenständig abgebrochen oder darauf verzichtet haben (MI1- act.