BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc; vgl. auch BGE 141 V 281, Erw. 3.7.1). Auch wenn aufgrund der Unschuldsvermutung davon ausgegangen werden muss, dass sich die Beschwerdeführenden keine Gefälligkeitszeugnisse haben ausstellen lassen, widerspricht die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit den dargelegten Einschätzungen der IV-Stelle, welche praxisgemäss eine erhöhte Glaubhaftigkeit aufweisen (vgl. auch BGE 136 V 376, Erw. 4.1.2).