Im Gegenteil, trat die IV-Stelle doch auf das neuste Leistungsbegehren des Beschwerdeführers 1 vom 27. April 2022 mit Verfügung vom 26. September 2022 nicht ein, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen worden sei (MI1-act. 377), und reichte die Beschwerdeführerin 3 trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden kein neues IV-Leistungsbegehren ein. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden seit 2006 bzw. 2012 voll arbeitsfähig sind. Daran vermögen auch die für die Zeit nach den abweisenden Verfügungen eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (MI1- act. 106 ff., 195 f., 198, 200, 220 ff., 289 f.; MI3-act. 81 ff., 165, 169 f., 190 ff., 272 ff.)