Aus den Verfügungen der IV-Stelle geht hervor, dass den Beschwerdeführenden eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einem 100%- Pensum zumutbar ist (MI1-act. 205; MI3-act. 173). Dass sich die Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden nach Erlass der relevanten Verfügungen der IV-Stelle verändert hätte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil, trat die IV-Stelle doch auf das neuste Leistungsbegehren des Beschwerdeführers 1 vom 27. April 2022 mit Verfügung vom 26. September 2022 nicht ein, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen worden sei (MI1-act.