Ausweislich der Akten leiden die Beschwerdeführenden an gewissen gesundheitlichen Problemen, was auch die Vorinstanz nicht anzweifelt (act. 11, 136k). Jedoch wurden die IV-Leistungsbegehren des Beschwerdeführers 1 mit Verfügungen vom 29. September 2006 und 31. März 2009 (MI1-act. 205 f.) und die der Beschwerdeführerin 3 mit Verfügung vom 24. August 2012 durch die IV-Stelle der SVA Aargau (MI3-act. 173 ff.) abgewiesen. Aus den Verfügungen der IV-Stelle geht hervor, dass den Beschwerdeführenden eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einem 100%- Pensum zumutbar ist (MI1-act.