Sodann seien sie immer wieder teilzeiterwerbstätig gewesen. Da sie allerdings über keine Ausbildung verfügten und dementsprechend nur im Tieflohnbereich Arbeit fanden, hätten sie das Existenzminimum ihrer Familie nicht decken können und Sozialhilfe beziehen müssen. Als "working poor" könne ihnen diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Vielmehr sei der Sozialhilfebezug aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden und der Tatsache, dass sie als "working poor" zu gelten hätten, als unverschuldet einzustufen.