Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde diesbezüglich vor (act. 29 ff., 146 ff.), der Sozialhilfebezug sei nicht selbstverschuldet. Sie hätten ihre Mitwirkungspflichten gegenüber den Sozialhilfebehörden nicht verletzt. Die Vorinstanz stelle auf die Ausführungen der Sozialen Dienste ab, ohne zu berücksichtigen, dass sie sich gegen diverse Verfügungen der Sozialen Dienste zu Wehr gesetzt hätten. Sie hätten vielmehr trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden nach Arbeit gesucht, jedoch keine Arbeit gefunden. Sodann seien sie immer wieder teilzeiterwerbstätig gewesen.