Den Beschwerdeführenden musste also stets klar sein, dass sie sich aus migrationsrechtlicher Sicht fehlverhielten bzw. dass aus migrationsrechtlicher Sicht von ihnen eine Verhaltensänderung erwartet wurde. Solange jedoch Art. 63 Abs. 2 AuG in Kraft war, konnten sie aufgrund dieser Gesetzesbestimmung gleichwohl darauf vertrauen, dass ihre fortgesetzte Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und Abhängigkeit von der Sozialhilfe – obwohl migrationsrechtlich verpönt – den Fortbestand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden würden.