Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist – entgegen der offenbaren Auffassung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden – nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Mit dem Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Herabsetzung der rechtlichen Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Massnahmen im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens wird lediglich bezweckt, die Beschwerdeführenden an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihnen anzuzeigen, dass ihr bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird.