Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, mit der Rückstufung und mit der ausländerrechtlichen Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG bestünden zwei mildere Massnahmen, um das mit dem Widerruf angestrebte Ziel zu erreichen, womit die angeordnete Massnahme nicht erforderlich sei (act. 32, 148 f.).