Auch wenn sich aus den mit der Beschwerde eingereichten Lohnabrechnungen ergibt (act. 80 ff.; MI3-act. 306 ff.), dass die Beschwerdeführenden gegenwärtig ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen vermögen und gegenwärtig keine Unterstützungsleistungen mehr erhalten, ist eine dauerhafte Loslösung von der Sozialhilfe keinesfalls sichergestellt. Die Beschwerdeführenden sind derzeit gemäss Aktenlage lediglich über ein Temporärbüro erwerbstätig. Dass sie im Moment ohne Unterstützung auskommen, ist von untergeordneter Bedeutung, erfolgte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit doch reichlich spät und erst unter dem Druck der Ankündigung des Bewilligungswiderrufs.