Per 21. Juli 2022 trat auch der Beschwerdeführer 1 über das gleiche Temporärbüro eine Stelle als Betriebsmitarbeiter im gleichen Verteilzentrum mit einem Pensum von 40 % an, wobei die Einsatzdauer auf drei Monate festgesetzt war (MI1-act. 367 f.). Jedoch kann aus den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 auch nach diesen drei Monaten weiterhin erwerbstätig war und ein Einkommen erwirtschaftet hat (vgl. act. 93 ff.). Seit Ende Juni 2022 beziehen die Beschwerdeführenden keine Sozialhilfe mehr (MI1-act. 342 ff.).