2.1.2. 2.1.2.1. Die Beschwerdeführenden und ihre Familie mussten vom 26. Mai 2008 bis 30. Juni 2022 von der Gemeinde Q. durchgehend mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden, wobei sich die bis zum 30. Juni 2022 bezogenen Leistungen auf über Fr. 618'000.00 belaufen (MI1-act. 342 ff.). Wenn die Beschwerdeführenden die Höhe des Bezugs in unsubstantiierter Weise bestreiten und behaupten, die bereits bezogene Sozialhilfe sei mit der durch die Beschwerdeführerin 3 unterzeichneten Abtretungserklärung vom 11. Februar 2022 (MI3-act. 283), worin diese ihre Ansprüche gegenüber einer früheren Arbeitgeberin der Einwohnergemeinde abtritt, zurückerstattet worden (act.