3.4.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist zu beurteilen, ob weiterhin die konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023, Erw. 3.5). - 11 - 2.1.1.4. Ob und, gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage nach dem Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019, Erw. 4.2; vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG).