ten und mehr als 2/3 ihres Lebens in der Schweiz verbracht hätten. Zudem pflegten sie keine heimatliche Kultur und hätten keinen Kontakt zu ihrem Heimatland; sowohl die erwachsenen Kinder als auch die Geschwister der Beschwerdeführerin 3 lebten in der Schweiz. Ausserdem bestehe zu den erwachsenen Kindern, die in der Schweiz leben, eine enge Beziehung.