Ferner sei der Sozialhilfebezug nicht als selbstverschuldet einzustufen, zumal die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Tatsache, dass sie im Tieflohnbereich tätig seien, auf Sozialhilfe angewiesen gewesen seien. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden ihre Mitwirkungspflichten gegenüber den Sozialen Diensten nicht verletzt. Die Vorinstanz stelle auf die Ausführungen der Sozialen Dienste ab, ohne zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführenden gegen mehrere Verfügungen erfolgreich zur Wehr gesetzt und auch Strafanzeige gegen den Leiter des Sozialdienstes eingereicht hätten.