Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 hätten Sozialhilfe zurückerstattet und aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids gehe nicht hervor, welcher Betrag effektiv bezogen worden sei. Ferner sei die für minderjährige Personen bezogene Sozialhilfe nicht zurückzuerstatten und aus dem angefochtenen Entscheid könne nicht entnommen werden, welcher Anteil der bezogenen Sozialhilfe auf die Beschwerdeführenden entfalle. In Bezug auf die Dauerhaftigkeit sei anzuführen, dass die Familie sich per 17. Juni 2022 von der Sozialhilfe abgemeldet habe und die Zukunftsprognose gut sei.