Angesichts des langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs, der in weiten Teilen als selbstverschuldet anzusehen sei, bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung. Weiter begründe die sehr lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz ein grundsätzlich sehr grosses privates Interesse an ihrem weiteren Verbleib. Aufgrund ihrer mangelhaften Integration in der Schweiz sei sodann nur noch von einem mittleren privaten Interesse auszugehen.