II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in den Einspracheentscheiden fest, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden 1 und 3 sei zu widerrufen und sie seien aus der Schweiz wegzuweisen, da bei ihnen der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gegeben sei. Implizit geht die Vorinstanz sodann davon aus, die erstinstanzlich verfügende zuständige Sektion des MIKA habe den Beschwerdeführer 2 korrekterweise in die gegen den Beschwerdeführer 1 verfügte Massnahme miteinbezogen.