Die entsprechenden Anträge sind so zu verstehen, dass auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen zu verzichten sei. Wird die Beschwerde gutgeheissen, bleibt die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden bestehen. Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen die Einspracheentscheide der Vorinstanz vom 8. November 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten. -6-